Parteispenden
Die politischen Parteien finanzieren sich teilweise über Parteispenden. Hierbei wird zwischen Spenden von juristischen Personen (Aktiengesellschaften, Unternehmen, Körperschaften,...) und natürlichen Personen (Privatpersonen) unterschieden.
Nach §25 Abs. 3 des Parteiengesetzes sind Spenden und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10.000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen.
Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Zuwendung zeitnah als Bundestagsdrucksache.
Auf den Seiten von LobbyControl befindet sich eine Datenbank zum Thema Parteispenden. Auch der Bundestag veröffentlicht Großspenden ab 50.000 Euro mittlerweile zeitnah in in einer tabellarischen Form.
Neuen Kommentar hinzufügen